Artikel 3 OECD-MA2017
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Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Artikel 3 OECD-MA2017 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; b) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; c) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; d) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; e) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder das Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben, und das Unternehmen, das das Schiff oder das Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Staates; f) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) (in Staat A): … ii) (in Staat B): … g) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; h) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; i) bezeichnet der Begriff "anerkannter Pensionsfonds" eines Staates einen in diesem Staat niedergelassenen Rechtsträger oder ein Gebilde, der beziehungsweise das nach den Steuergesetzen dieses Staates als selbständige Person behandelt wird und: i) ausschließlich oder fast ausschließlich zur Verwaltung oder Erbringung von Altersversorgungsleistungen sowie Nebenleistungen oder ähnlichen Leistungen für Einzelpersonen errichtet und betrieben wird und der beziehungsweise das als solches den Regeln dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterliegt; oder ii) ausschließlich oder fast ausschließlich zur Anlage von Fonds zugunsten der in Ziffer i genannten Rechtsträger oder Gebilde errichtet und betrieben wird. (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden einer anderen gemäß Artikel 25 vereinbarten Bedeutung zustimmen, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.