Artikel 30 OECD-MA
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Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Artikel 30 OECD-MA2010 Inkrafttreten

Artikel 30 Inkrafttreten

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in … ausgetauscht. (2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a) (in Staat A): … b) (in Staat B): …