Artikel 31 OECD-MA
Stand: ..
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Artikel 31 OECD-MA2010 Kündigung

Artikel 31 Kündigung

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

1Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. 2Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr … das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 3In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung a) (in Staat A): … b) (in Staat B): …