EuGH - Urteil vom 16.09.2004
Rs C-400/02
Normen:
EG Art. 39 ; TV SozSich § 4 § 5 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 236
IStR 2004, 830
Vorinstanzen:
BAG, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZR 317/01

Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland - Grenzgänger - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe - Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer

EuGH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-400/02

DRsp Nr. 2005/10354

Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland - Grenzgänger - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe - Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer

[Gerard Merida gegen Bundesrepublik Deutschland] Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen tarifvertraglichen Regelung entgegen, nach der der Betrag einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Sozialleistung wie der Überbrückungsbeihilfe so berechnet wird, dass die in diesem Staat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht in diesem Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

Normenkette:

EG Art. 39 ; TV SozSich § 4 § 5 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 7 ;

Gründe:

[01] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 39 EG.