Artikel 5 OECD-MA2017
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Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Artikel 5 OECD-MA2017 Betriebstätte

Artikel 5 Betriebstätte

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit oder, im Fall des Buchstaben f), die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. (4.1) Absatz 4 gilt nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe Unternehmen oder ein eng verbundenes Unternehmen an demselben Ort oder an einem anderen Ort in demselben Vertragsstaat Geschäftstätigkeiten ausübt und a) dieser Ort oder der andere Ort für das Unternehmen oder das eng verbundene Unternehmen nach den Bestimmungen dieses Artikels eine Betriebsstätte darstellt, oder b) die Gesamttätigkeit, die sich aus der Kombination der Tätigkeiten ergibt, die von den beiden Unternehmen am gleichen Ort oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unternehmen an beiden Orten ausgeübt werden, weder vorbereitender Art ist noch eine Hilfstätigkeit darstellt, sofern die von den beiden Unternehmen an demselben Ort, oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzende Funktionen darstellen, die Teil eines zusammenhängenden Geschäftsbetriebs sind. (5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, aber vorbehaltlich des Absatzes 6, wird, wenn eine Person in einem Vertragsstaat im Namen eines Unternehmens handelt und dabei gewöhnlich Verträge abschließt oder gewöhnlich die Hauptrolle beim Abschluss von Verträgen spielt, die routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und es sich um Verträge a) im Namen des Unternehmens, oder b) zur Übertragung des Eigentums an dem Vermögen oder zur Einräumung des Nutzungsrechts an dem Vermögen dieses Unternehmens oder an dem das Unternehmen das Nutzungsrecht besitzt, oder c) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen handelt, das Unternehmen so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt (mit Ausnahme einer feste Geschäftseinrichtung, für die Absatz 4.1 gelten würde), diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung, wenn die Person, die in einem Vertragsstaat im Namen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats tätig ist, in dem erstgenannten Staat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und im Rahmen der gewöhnlichen Ausübung dieser Tätigkeit für das Unternehmen tätig ist. Wenn eine Person jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Namen eines oder mehrerer Unternehmen tätig ist, mit dem oder mit denen sie eng verbunden ist, dann gilt diese Person in Bezug auf dieses oder diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. (8) 1Im Sinne dieses Artikels gilt eine Person oder ein Unternehmen als eng mit einem Unternehmen verbunden, wenn aufgrund aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Person oder das Unternehmen die andere Person beziehungsweise das andere Unternehmen beherrscht oder beide von denselben Personen oder denselben Unternehmen beherrscht werden. 2Auf jeden Fall gilt eine Person oder ein Unternehmen als eng mit einem Unternehmen verbunden, wenn sie beziehungsweise es mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 v. H. der Eigentumsrechte am anderen (oder im Falle einer Gesellschaft, mehr als 50 v. H. der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigenkapitalrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine weitere Person oder ein weiteres Unternehmen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 v. H. der Eigentumsrechte (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 v. H. der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) an der Person und dem Unternehmen oder an den beiden Unternehmen besitzt.