Artikel 63 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 19.12.2022

Artikel 63 GG (Wahl des Bundeskanzlers)

Artikel 63 (Wahl des Bundeskanzlers)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. 2Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (4) 1Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.