Artikel 64 (Ernennung und Entlassung der Bundesminister)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.