Artikel 90 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Einundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021
2101 im Hin...

Artikel 90 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes)

Artikel 90 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1§ 271 Absatz 2, die §§ 325 a, 334 Absatz 1 und 3 b, § 335 Absatz 1 und 1 b, § 340 n Absatz 3 b sowie die §§ 340 o, 341 n Absatz 3 b und § 341 o des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte sowie auf Erklärungen nach § 342 d Absatz 2 Nummer 1, § 342 e Absatz 2 Nummer 1 und § 342 f Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 3§ 317 Absatz 3 b und § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf gesetzliche Abschlussprüfungen für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr nach Satz 2 folgt. 4§ 335 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 sowie § 335 a Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die am 22. Juni 2023 gewährt werden. (2) 1§ 271 Absatz 2, die §§ 325 a, 334 Absatz 1 und 3 b, § 335 Absatz 1 und 1 b, § 340 n Absatz 3 b, die §§ 340 o, 341 n Absatz 3 b und § 341 o des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 21. Juni 2023 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr. 2§ 335 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 sowie § 335 a Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 21. Juni 2023 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die vor dem 22. Juni 2023 gewährt werden.