Artikel 91 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Zweiundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Artikel 91 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

Artikel 91 (Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) § 285 Nummer 30 a, § 288 Absatz 1 Nummer 1 und § 314 Absatz 1 Nummer 22 a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 30. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2) 1§ 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 28. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2022 endendes Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Jahres- und Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 noch nicht festgestellt beziehungsweise gebilligt wurden und Angaben nach § 285 Nummer 30 a und § 314 Absatz 1 Nummer 22 a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gemacht werden.