LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.09.2021
L 3 KA 24/17
Normen:
SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 163/15

Arzneimittelregress wegen der Verordnung des Präparats BondronatTerminale NiereninsuffizienzGrundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts der GKV

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen L 3 KA 24/17

DRsp Nr. 2022/883

Arzneimittelregress wegen der Verordnung des Präparats Bondronat Terminale Niereninsuffizienz Grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts der GKV

1. Eine bloße Verdachtsdiagnose kann die Verordnung eines Arzneimittels als indikationsgerecht nur begründen, wenn der Arzt (u.a.) zuvor die praktisch mögliche Diagnostik ausgeschöpft hatte (Anschluss an BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 43).2. Das Arzneimittel Bondronat kann für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht im Off-Label-Use zur Behandlung einer nicht tumorinduzierten Hyperkalzämie verordnet werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.089,95 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Arzneimittelregress wegen der Verordnung des Präparats Bondronat im Quartal I/2010.