FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2014
4 K 226/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5;

Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer keine Auswärtstätigkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 226/14

DRsp Nr. 2015/5875

Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer keine Auswärtstätigkeit

1. Eine die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nicht gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG auf die Entfernungspauschale begrenzende Auswärtstätigkeit scheidet aus, wenn von vornherein aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen lediglich eine einzige Arbeitsstätte besteht und diese nur 11 km vom Wohnort des Steuerpflichtigen entfernt ist. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt, ist nicht abstrakt auf das Vorliegen eines Probezeitarbeitsverhältnisses oder eine zeitliche Befristung, sondern auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen. 3. Allein wegen einer vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zunächst ein Jahr stellt der in diesem Zeitraum allein angefahrene Betriebssitz des Arbeitgebers keine nur vorübergehende Arbeitsstätte dar. Der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und einziger Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale anzusetzen. Der Ansatz von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht in Betracht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;