BFH - Beschluss vom 14.02.2024
VIII B 108/22
Normen:
FGO § 135 Abs. 3;
Fundstellen:
StX 2024, 171
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1153/16

Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenüber einem Beigeladenen gemäß § 135 Abs. 3 FGO

BFH, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen VIII B 108/22

DRsp Nr. 2024/2859

Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenüber einem Beigeladenen gemäß § 135 Abs. 3 FGO

NV: Einem Beigeladenen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuerlegen, wenn er selbst gemeinsam mit dem Hauptbeteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, zur Sache vorgetragen und einen Sachantrag im Sinne von § 135 Abs. 3 FGO gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger und der Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.07.2022 - 9 K 1153/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger und die Beigeladene zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 3;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Klägern und der Beigeladenen gerügten Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die geltend gemachten schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht gegeben.