VGH Bayern - Beschluss vom 31.10.2023
4 C 23.1706
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN M 10 S 23.3459

Auffangwert als Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts; Eilverfahren wegen Verbots der Einleitung von Abwasser in den Schmutzwasserschacht einer öffentlichen Entwässerungsanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 4 C 23.1706

DRsp Nr. 2024/5324

Auffangwert als Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts; Eilverfahren wegen Verbots der Einleitung von Abwasser in den Schmutzwasserschacht einer öffentlichen Entwässerungsanlage

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

1. Die bei sachgerechtem Verständnis nicht vom Antragsteller (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2023 - 10 C 23.632 - juris Rn. 4), sondern von seinem Bevollmächtigten erhobene Beschwerde, mit der eine Heraufsetzung des Streitwerts von 2.500 Euro auf 19.000 Euro begehrt wird, hat keinen Erfolg. Für das Eilverfahren, das ein Verbot der Einleitung von Abwasser in den Schmutzwasserschacht einer öffentlichen Entwässerungsanlage betraf, hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt und nicht die vom Antragsteller als entsprechend anwendbar angesehene, an der geschätzten Schadens- bzw. Aufwendungshöhe orientierte Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.