FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2011
2 K 1319/10
Normen:
EStG 2008 § 7g Abs. 1 und 2; AO § 122 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1;

Aufgabe des Bekanntgabewillens durch die Behörde vor Absendung des Bescheides - kein Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung/Herstellung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 2 K 1319/10

DRsp Nr. 2013/15315

Aufgabe des Bekanntgabewillens durch die Behörde vor Absendung des Bescheides – kein Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung/Herstellung

1. Hat die Behörde die Aufgabe des Bekanntgabewillens vor Absendung des ersten Bescheides eindeutig dokumentiert, so bedarf es keiner Änderungsvorschrift für den Erlass eines neuen Bescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen, da es sich bei dem neuen Bescheid um den Erstbescheid handelt. 2. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes ist die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages für dieses Wirtschaftsgut nicht mehr möglich.

Normenkette:

EStG 2008 § 7g Abs. 1 und 2; AO § 122 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit eines den Klägern zugegangenen Einkommensteuerbescheides 2008 vom 4. August 2009 sowie die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 1 und 2 EStG 2008.