Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die Betriebsaufgabe als Totalentnahme einen nach außen tretenden Entschluß des Steuerpflichtigen (BFH vom 13.12.1983, BStBl II 1984, 474). Wegen der weitreichenden Folgen einer Betriebsaufgabe, an die der Steuerpflichtige gebunden ist, ist eine eindeutige und unmißverständliche Erklärung erforderlich.
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