BFH vom 07.12.1995
IV R 109/94

Aufgabeerklärung bei Betriebsverpachtung

BFH, vom 07.12.1995 - Aktenzeichen IV R 109/94

DRsp Nr. 1997/8297

Aufgabeerklärung bei Betriebsverpachtung

Eine Betriebsaufgabeerklärung liegt selbst dann nicht vor, wenn der Verpächter eines Betriebs Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und das Finanzamt ihn erklärungsgemäß veranlagt. Auch die unterlassene Anfrage des Finanzamts, ob eine Betriebsaufgabe beabsichtigt ist (R 139 Abs. 5 Satz 10 EStR), führt nicht zur Annahme einer Betriebsaufgabe im Zeitpunkt des Unterlassens.

Für die Praxis:

Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die Betriebsaufgabe als Totalentnahme einen nach außen tretenden Entschluß des Steuerpflichtigen (BFH vom 13.12.1983, BStBl II 1984, 474). Wegen der weitreichenden Folgen einer Betriebsaufgabe, an die der Steuerpflichtige gebunden ist, ist eine eindeutige und unmißverständliche Erklärung erforderlich.