LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2023
L 5 P 79/23 B
Normen:
BRAO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.05.2023

Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen eines wichtigen GrundesZerrüttung des Mandatsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen L 5 P 79/23 B

DRsp Nr. 2023/15884

Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes Zerrüttung des Mandatsverhältnisses

Es ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 48 Abs. 2 BRAO auszugehen, wenn sich die beigeordnete Rechtsanwältin dem Vorwurf des Klägers ausgesetzt sieht, sie unterschlage Briefe oder übersende ihm die Briefe sehr verspätet, ohne dass hierfür tragfähige Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.05.2023 abgeändert.

Die Beiordnung von Rechtsanwältin Z. wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Streit steht die Aufhebung einer Beiordnung im Rahmen von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts.

Der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte, 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er leidet an einer leichten Intelligenzminderung und einer deutlichen Verhaltensstörung. Ein Grad der Behinderung von 100 ist anerkannt. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung V..