Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 26.7.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 24.1.2022 verurteilt, die Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 14.4.2020 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Klägerin verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht worden ist.
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