I. Das Arbeitsamt --Familienkasse--, der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter), zahlte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bis einschließlich April 1996 Kindergeld für seinen im April 1991 geborenen Sohn. Da die Ehefrau des Klägers und der Sohn seit September 1995 nicht mehr im Haus des Klägers lebten, erließ der Beklagte im Dezember 1996 den Bescheid, mit dem er die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar 1996 bis April 1996 aufhob.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit folgenden Gründen ab:
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