BFH - Beschluß vom 18.12.1998
VI B 215/98
Normen:
EStG § 31 Satz 3, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 2; AO 1977 § 155 Abs. 6, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d, § 176 ; BGB § 1615g Abs. 1 a.F., § 1612b Abs. 1 ; SGB X § 48 ;
Fundstellen:
BB 1999, 358
BB 1999, 829
BFH/NV 1999, 723
BFHE 187, 559
BStBl II 1999, 231
DB 1999, 414
DStR 1999, 230
DStZ 1999, 339
Vorinstanzen:
FG Münster,

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

BFH, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen VI B 215/98

DRsp Nr. 1999/2457

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

»Die Rechtsfrage, ob eine Kindergeldfestsetzung bei einem Haushaltswechsel des Kindes auch dann gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben ist, wenn die getrennt lebenden Eltern die Zahlung des Kindergeldes an den ursprünglich Kindergeldberechtigten bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes berücksichtigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich eindeutig aus dem Gesetz dahin beantworten läßt, daß die Kindergeldfestsetzung aufzuheben ist.«

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 2; AO 1977 § 155 Abs. 6, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d, § 176 ; BGB § 1615g Abs. 1 a.F., § 1612b Abs. 1 ; SGB X § 48 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsamt --Familienkasse--, der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter), zahlte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bis einschließlich April 1996 Kindergeld für seinen im April 1991 geborenen Sohn. Da die Ehefrau des Klägers und der Sohn seit September 1995 nicht mehr im Haus des Klägers lebten, erließ der Beklagte im Dezember 1996 den Bescheid, mit dem er die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar 1996 bis April 1996 aufhob.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit folgenden Gründen ab: