BFH - Beschluss vom 19.09.2012
X B 138/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 63
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3027/09

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen X B 138/11

DRsp Nr. 2012/22548

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

1. NV: Auch wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die materiell-rechtlichen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO bezeichnet, kann in den entsprechenden Ausführungen zugleich die zulässige Rüge eines Verfahrensmangels enthalten sein, sofern die Ausführungen sämtliche Tatsachen bezeichnen, die den Verfahrensmangel ergeben. 2. NV: Für die Festlegung der Reichweite der Rechtskraftwirkung des § 110 FGO ist zwischen dem "Streitgegenstand" und dem "Entscheidungsgegenstand" zu unterscheiden. Danach kommt es für die Bindungswirkung auf den vom Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an. Maßgebend ist, worüber das Gericht entschieden hat, nicht dagegen, worüber hätte entschieden werden sollen. 3. NV: Hat der Kläger Rechtsanwaltskosten i.H.v. 14.000 DM unter dem Gesichtspunkt der Werbungskosten und weitere 3.000 DM unter dem Gesichtspunkt der Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) geltend gemacht, befasst sich das FG-Urteil aber nur mit dem Werbungskostenabzug der 14.000 DM, hat es über die weiteren als Sonderausgaben geltend gemachten 3.000 DM nicht entschieden; insoweit entfaltet das Urteil keine Rechtskraftwirkung.