BVerfG - Beschluss vom 08.11.2011
1 BvR 2007/11
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2012, 158
NZS 2012, 176
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 928/11
SG Berlin, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AS 37663/10

Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2007/11

DRsp Nr. 2011/19921

Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung.

1. Der Grundsicherungsträger hob einen Leistungen nach dem SGB II gewährenden Verwaltungsakt für August 2009 wegen des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2007 in diesem Monat teilweise auf und verlangte von der Beschwerdeführerin Erstattung eines Betrages in Höhe von 429,86 €.

2. Das Sozialgericht wies die Klage, unter Nichtzulassung der Berufung, mit Urteil vom 15. April 2011 ab. Nach einhelliger Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständiger Senate des Bundessozialgerichts, von denen abzuweichen die Kammer keinen Anlass sehe, stelle eine nach Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeflossene Einkommensteuererstattung Einkommen und nicht Vermögen dar und sei daher im Monat des Zuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss vom 7. Juli 2011 zurück.