LAG München - Beschluss vom 12.12.2023
3 Ta 220/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs.;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 238/22

Aufhebung einer personellen Maßnahme nach § 101 BetrVG in Form des Einsatzes von 14 Leiharbeitnehmern

LAG München, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 220/23

DRsp Nr. 2024/295

Aufhebung einer personellen Maßnahme nach § 101 BetrVG in Form des Einsatzes von 14 Leiharbeitnehmern

1. Verfahren nach §§ 99 Abs. 4 und 101 BetrVG sind nach dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. HS RVG zu bewerten (vgl. Ziff. II.14.2.1 und 14.6 Streitwertkatalog 2018). Dabei ist bei einer Einstellung von bis zu drei Monaten 1/3 des Hilfswertes, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten 2/3 des Hilfswertes und von über sechs Monaten der volle Hilfswert anzusetzen. 2. Liegt ein Massenverfahren mit wesentlich gleichem Sachverhalt vor, wird die erste Einstellung mit dem zuvor ermittelten vollen Wert bewertet; die 2. bis 20. Einstellung mit 25 % , die 21. bis 50. Einstellung mit 12,5 % und alle weiteren Einstellungen mit 10 % dieses Wertes (vgl. Ziff. II.14.7 Streitwertkatalog).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.08.2023 - 41 BV 238/22 - teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 7.083,38 € festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu zahlen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs.;

Gründe

I.