BGH - Urteil vom 23.04.2013
II ZR 74/12
Normen:
BGB § 25; ZPO § 256;
Fundstellen:
BGHZ 197, 163
MDR 2013, 799
MDR 2013, 9
NJW-RR 2013, 873
WM 2013, 1125
ZIP 2013, 1217
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 258/08
OLG Hamburg, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 10/10

Aufhebung einer vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängten Vereinsmaßnahme durch das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordenen Vereinsgericht; Ausschluss eines Boxers vom Wettkampfbetrieb und Versagung der weiteren Erteilung einer Lizenz als Profiboxer wegen medizinischer Bedenken

BGH, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen II ZR 74/12

DRsp Nr. 2013/14639

Aufhebung einer vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängten Vereinsmaßnahme durch das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordenen Vereinsgericht; Ausschluss eines Boxers vom Wettkampfbetrieb und Versagung der weiteren Erteilung einer Lizenz als Profiboxer wegen medizinischer Bedenken

a) Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte Vereinsmaßnahme aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist.b) Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2012 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 25; ZPO § 256;

Tatbestand