FG Sachsen - Urteil vom 14.08.2012
6 K 2330/06
Normen:
AO § 69; AO § 191 Abs. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 4; AO § 5; AO § 171 Abs. 3a S. 1; AO § 171 Abs. 3a S. 3; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2013, 278

Aufhebung eines erneuten Haftungsbescheids gegen denselben Geschäftsführer wegen erneut unterbliebener Ermessensausübung in puncto auf einen anderen Geschäftsführer als weiteren Haftungsschuldner Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO bei Aufhebung eines Haftungsbescheids wegen nicht erfolgter Ermessenausübung Verjährung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids bei nicht angemeldeter Lohnsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 2330/06

DRsp Nr. 2012/17898

Aufhebung eines erneuten Haftungsbescheids gegen denselben Geschäftsführer wegen erneut unterbliebener Ermessensausübung in puncto auf einen anderen Geschäftsführer als weiteren Haftungsschuldner Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO bei Aufhebung eines Haftungsbescheids wegen nicht erfolgter Ermessenausübung Verjährung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids bei nicht angemeldeter Lohnsteuer

1. Hatte das Finanzamt nur einen von zwei ehemaligen Geschäftsführern einer nunmehr insolventen GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, den anderen Geschäftsführer aber rechtsfehlerhaft von der Haftung freigestellt, wurde der Haftungsbescheid daher wegen der unterbliebenen Ermessensausübung vom Finanzgericht aufgehoben und hat das Finanzamt darauf in der rechtsirrtümlichen Annahme, der Haftungsanspruch gegen den anderen Geschäftsführer sei bereits verjährt, einen erneuten, zweiten Haftungsbescheid wieder nur gegen denselben Geschäftsführer erlassen, so ist auch dieser zweite Haftungsbescheid wegen unterlassener Ermessensausübung bezüglich sämtlicher in Frage kommender Haftungsschuldner rechtswidrig und aufzuheben.