BFH - Urteil vom 20.03.2019
II R 62/15
Normen:
AO § 174 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1; ErbStG 2009 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 674
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3776/12

Aufhebung eines in Deutschland ergangenen Erbschaftsteuerbescheides wegen Berücksichtigung des Sachverhalts bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer in der Schweiz

BFH, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen II R 62/15

DRsp Nr. 2019/7273

Aufhebung eines in Deutschland ergangenen Erbschaftsteuerbescheides wegen Berücksichtigung des Sachverhalts bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer in der Schweiz

NV: Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 11 K 3776/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1; ErbStG 2009 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Miterbe seiner am 1. April 2009 verstorbenen Schwester, der Erblasserin (E). E war Schweizer Staatsangehörige und in der Schweiz wohnhaft. Zum Nachlass gehörten u.a. zwei in der Schweiz gelegene Grundstücke.