BFH - Beschluss vom 13.03.2024
VIII B 129/22
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 6 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2024, 105
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 68/21

Aufhebungsantrag zur Substantiierung des Klagebegehrens; Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen VIII B 129/22

DRsp Nr. 2024/4031

Aufhebungsantrag zur Substantiierung des Klagebegehrens; Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens

1. NV: Ein Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn der Kläger Umstände, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen könnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverjährung oder einer fehlenden verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift) oder aus materiell-rechtlichen Gründen (zum Beispiel vollständige Beseitigung der Zuschätzungen), weder bezeichnet noch diese aus den vorliegenden Akten ersichtlich sind. 2. NV: Die Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens kann auch dann fehlen, wenn der Kläger zwar für das Finanzgericht erkennbar die Erfassung von beschlagnahmten Geldern als Betriebseinnahmen gerügt hat, sich seinem Vorbringen aber nicht entnehmen lässt, in welcher Weise dieser Umstand im Rahmen der Schätzung und in welchem Streitjahr zu berücksichtigen sein soll.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.09.2022 - 1 K 68/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 6 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 1;

Gründe