BGH - Beschluss vom 04.06.2019
II ZR 253/18
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; AktG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 257/16
KG, vom 23.04.2018

Aufklärungspflicht hinsichtlich wesentlicher kapitalmäßiger Verflechtung bei Beteiligung; Rückabwicklung einer Beteiligung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Hinblick auf die Zulassung einer Revision; Voraussetzungen eines für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einflusses und Interessenkonflikts

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen II ZR 253/18

DRsp Nr. 2019/16896

Aufklärungspflicht hinsichtlich wesentlicher kapitalmäßiger Verflechtung bei Beteiligung; Rückabwicklung einer Beteiligung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Hinblick auf die Zulassung einer Revision; Voraussetzungen eines für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einflusses und Interessenkonflikts

Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile.

Tenor

1. 2. 3. 4.