FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011
9 K 5311/04 B
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; BGB § 735;

Auflösung einer GbR kein Aufgabeverlust aus dem Wegfall eines positiven Kapitalkontos bei Verzicht auf den Ausgleichsanspruch gegenüber einem Mitgesellschafter mit negativem Kapitalkonto

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 9 K 5311/04 B

DRsp Nr. 2012/9879

Auflösung einer GbR kein Aufgabeverlust aus dem Wegfall eines positiven Kapitalkontos bei Verzicht auf den Ausgleichsanspruch gegenüber einem Mitgesellschafter mit negativem Kapitalkonto

1. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft erleidet im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft wegen einer Betriebsaufgabe ggf. einen Aufgabverlust i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG aus dem „Wegfall” seines positiven Kapitalkontos. Der Verlust ist einkommensteuerrechtlich im Jahr der Betriebsaufgabe zu erfassen. 2. § 735 BGB statuiert eine sog. „Fehlbetragshaftung” desjenigen Gesellschafters, dessen Kapitalkonto im Zeitpunkt der Auflösung der GbR negativ ist. Das negative Kapitalkonto zeigt bei Auflösung oder Auseinandersetzung der Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters an, in welcher Höhe der betreffende Gesellschafter seinen Mitgesellschaftern ggf. ausgleichspflichtig ist. 3. Ein Aufgabeverlust aus dem Wegfall des positiven Kapitalkontos ist nicht anzusetzen, wenn die Umstände des Sachverhalts für einen konkludenten Verzicht des Gesellschafters auf den ihm gegenüber dem Mitgesellschafter, dessen Kapitalkonto bei Auflösung der Gesellschaft negativ war, zustehenden Ausgleichsanspruch sprechen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § Abs. S. 1;