FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2012
13 K 180/11 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; GmbHG a.F. § 32a Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 13
DStR 2013, 6

Auflösungsverlust aus GmbH-Beteiligung - Krisenbestimmte Bürgschaft für Kontokorrentkredite in der Gründungsphase

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 13 K 180/11 E

DRsp Nr. 2013/7306

Auflösungsverlust aus GmbH-Beteiligung – Krisenbestimmte Bürgschaft für Kontokorrentkredite in der Gründungsphase

Auch Bürgschaftsversprechen für Kontokorrentkredite in der Gründungsphase einer Gesellschaft können eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Verfügt die GmbH nicht über ausreichende Sicherheiten, um die erforderlichen Kredite zu besichern, und müssen aus diesem Grund die Gesellschafter aus ihrem Vermögen Sicherheiten bestellen, weist dies auf die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft hin. Ein nominal über dem Betrag des beantragten Kredits liegender Beleihungswert eines Grundstücks der GmbH belegt nicht das Bestehen ausreichender Sicherheiten, wenn das zu finanzierende Bauträgervorhaben mit nicht unerheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist, die zu einer Minderung der Sicherheiten führen können und daher ein erhöhtes Absicherungsbedürfnis gerechtfertigt erscheinen lassen. Für die Beurteilung, ob aus der Sicht eines potentiellen Kreditgebers eine Sicherheit im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts als ausreichend zu qualifizieren ist, ist eine objektive Betrachtungsweise anhand der marktüblichen Gepflogenheiten geboten. Dabei muss der Umstand außer Betracht bleiben, dass es angesichts des starken Wettbewerbs im Kreditsektor auch Banken gibt, die weniger strenge Anforderungen an den Beleihungswert stellen.

Tenor