1. Die Entstehung eines nach § 17 Abs. 4EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlusts nach Eröffnung des Konkursverfahrens ist höchstrichterlich geklärt.2. Der Auflösungsverlust ist im Falle der Auflösung mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt; dieser Zeitpunkt ist nur ausnahmsweise vorzuverlagern.