Der Steuererstattungsanspruch des Arbeitnehmers wegen überzahlter Lohnsteuer ist nicht Bestandteil der Pfändungsschutzbestimmungen nach §§ 850 ff. ZPO. Da somit ein Pfändungsverbot nach § 850 c ZPO nicht besteht, ist auch die Aufrechnung des Finanzamts gemäß §§ 387 ff. BGB nicht ausgeschlossen.
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