Streitig ist, ob das Finanzamt im Konkursverfahren gegen einen Vorsteuererstattungsanspruch des Konkursverwalters aufrechnen kann.
Der Kläger ist Konkursverwalter über der Vermögen der "A" GmbH. Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 1.6.1997 bestand ein Organschaftsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin als Organgesellschaft und der Fa. "A" Holding GmbH als Organträgerin.
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