FG Köln - Urteil vom 16.12.2020
7 K 811/19
Normen:
AO § 226 Abs. 1;

Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen nach dem RVG gegenüber Ansprüchen aus den ESt- und USt-Festsetzungen

FG Köln, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 7 K 811/19

DRsp Nr. 2021/8381

Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen nach dem RVG gegenüber Ansprüchen aus den ESt- und USt-Festsetzungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit Vergütungsansprüchen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber Ansprüchen der Landeskasse Nordrhein-Westfalen (NRW) aus den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen 2016 aufrechnen kann.

Die Kläger reichten ihre Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2016 mit Schreiben vom 17.05.2018 beim Beklagten ein. Dabei erklärten sie die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen in Höhe von 829,12 € nach dem RVG aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht G (Az. 1). Der Kläger hatte die Forderung am 09.10.2017 geltend gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts G vom 19.01.2018 wurde der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen (s. Bl. 19f. d. elektronischen Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 30.07.2018 bestätigte das Amtsgericht G dem Kläger, dass "Sie gegen die Staatskasse in dem vorgenannten Verfahren einen Vergütungsanspruch i.H.v. 829,12 € hatten, der am 02.01.2017 verjährt ist" (s. Bl. 26 d. elektronischen Gerichtsakte).