LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2021
L 1 KR 411/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 896
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 276/20

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine AmtsenthebungMitglied des Verwaltungsrates einer KrankenversicherungVoraussetzungen einer Amtspflichtverletzung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 411/20 B ER

DRsp Nr. 2021/11014

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Amtsenthebung Mitglied des Verwaltungsrates einer Krankenversicherung Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung

Es liegt ein Verstoß gegen die Amtspflicht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Ersatzkasse zu rechtmäßigem Handeln vor, wenn es im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen hauptamtliche Mitarbeiter der Ersatzkasse ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft ohne Kenntnis des Verwaltungsrats stellt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Amtsenthebung.

Der Antragsteller war 2017 über die Liste „Barmer VersichertenGemeinschaft“ zum Mitglied des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin gewählt worden, er wurde stellvertretender Sprecher dieser Fraktion.