Das FG hatte lediglich den Bodenwertanteil ermittelt und diesen Wert zur Feststellung des Gebäudewertanteils von den Anschaffungskosten abgezogen (sogenannte Restwertmethode). Der BFH sah in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einzelbewertung. Zu Leitsatz 2 vgl. auch R 157 Abs. 5
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