FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2014
11 K 7095/06 B
Normen:
BewG Anl. 9a zu § 13; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 7 Abs. 4; EStR 1996 R 157 Abs. 5; AO Verordnung zu § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 903

Aufteilung von als Anschaffungsnebenkosten anzusehenden unangemessenen Funktionsträgergebühren (Steuerberatungskosten, Treuhandgebühren, Konzeptionsgebühren, Mietvermittlungsgebühren) auf das Gebäude und das Erbbaurecht

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 11 K 7095/06 B

DRsp Nr. 2015/3400

Aufteilung von als Anschaffungsnebenkosten anzusehenden unangemessenen Funktionsträgergebühren (Steuerberatungskosten, Treuhandgebühren, Konzeptionsgebühren, Mietvermittlungsgebühren) auf das Gebäude und das Erbbaurecht

1. Die nicht sofort als Werbungskosten abziehbaren unangemessenen Funktionsträgergebühren (Steuerberatungskosten, Treuhandgebühren, Konzeptionsgebühren, Mietvermittlungsgebühren) der ein bebautes Grundstück erwerbenden GbR sind, ebenso wie andere Anschaffungsnebenkosten, auf die AfA-Bemessungsgrundlagen der einzelnen Wirtschaftsgüter, dem Erbbaurecht, dem Gebäude sowie den Aufwendungen für Außenanlagen nach R 157 Abs. 5 EStR 1996, aufzuteilen. 2. Kann der unangemessene Teil der Funktionsträgergebühren sowie die sonstigen Anschaffungsnebenkosten nicht eindeutig dem Gebäude, dem Erbbaurecht oder den Aufwendungen gem. R 157 Abs. 5 EStR 1996 zugerechnet werden, sind diese Aufwendungen entsprechend den jeweiligen Verkehrswerten aufzuteilen.