BGH - Urteil vom 06.11.2013
I ZR 147/12
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 557
BB 2014, 1106
BB 2014, 897
BFH/NV 2014, 1182
DB 2014, 7
DB 2014, 890
DStR 2014, 1411
DStRE 2014, 1211
GRUR 2014, 496
MDR 2014, 605
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 611
VersR 2014, 856
WM 2014, 866
WRP 2014, 557
ZIP 2014, 793
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 60/11
OLG Bamberg, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 47/12

Auftreten unternehmerisch eigenständiger Berufsträger unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen I ZR 147/12

DRsp Nr. 2014/6069

Auftreten unternehmerisch eigenständiger Berufsträger unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung

a) Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben.b) Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 2. Juli 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hof - Kammer für Handelssachen - vom 22. Februar 2012 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis

"Wirtschaftsprüfer"

wie aus der Anlage ersichtlich zu werben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Anlage z. Protokoll vom 6. November 2013:

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand