Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 2. Juli 2012 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hof - Kammer für Handelssachen - vom 22. Februar 2012 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis
"Wirtschaftsprüfer"
wie aus der Anlage ersichtlich zu werben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Anlage z. Protokoll vom 6. November 2013:
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