FG Köln - Urteil vom 30.09.2005
15 K 5940/03
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1333

Aufwendungen bei Zwangsräumung

FG Köln, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 15 K 5940/03

DRsp Nr. 2007/13348

Aufwendungen bei Zwangsräumung

Aufwendungen im Zusammenhang mit Mietprozess, Zwangsräumung und Ersatzbeschaffung sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnlichen Belastungen.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann erzielte keine Einnahmen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machten die Kläger neben Aufwendungen für den Eigenanteil an verschreibungspflichtigen Medikamenten in Höhe von 495 DM auch einen Betrag von 17.381 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie als "Prozesskosten" bezeichneten. Mit einem beigefügten Schreiben vom 30.07.1998 führten sie aus, dass diese genannten Beträge nicht nachgewiesen würden, weil sie bereits im Vorjahr nicht anerkannt worden seien. Der Nachweis werde im Rechtsmittelverfahren geführt.