FG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.1998
XII 542/96
Fundstellen:
EFG 1999, 422

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung seines Sohnes sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sohn nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung den elterlichen Betrieb übernehmen soll.

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen XII 542/96

DRsp Nr. 1999/6375

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung seines Sohnes sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sohn nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung den elterlichen Betrieb übernehmen soll.

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Meisterprüfung seines Sohnes müssen nicht notwendigerweise Betriebsausgaben sein, selbst wenn der Sohn nach erfolgreichem Abschluß den elterlichen Betrieb übernehmen soll. 2. Der Betriebsausgabenabzug setzt eine unmittelbare betriebliche Veranlagung voraus. 3. Die bloße Absicht, den Fortbestand des Betriebes zu sichern, wird im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern mehr von familiären als von betrieblichen Gründen geprägt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Lehrgangskosten des Sohnes des Klägers zur Vorbereitung auf die Optikermeisterprüfung als Betriebsausgaben beim Kläger anzuerkennen sind.

Streitjahre sind die Jahre 1992 und 1993.

Der Kläger betreibt als Uhrmacher- und Optikermeister einen Einzelhandel in. Neben seiner Ehefrau, der Klägerin, beschäftigte er noch 4 weitere Angestellte in seinem Betrieb. Die Bruttolohnsumme betrug ca. 150.000 DM.