Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Lehrgangskosten des Sohnes des Klägers zur Vorbereitung auf die Optikermeisterprüfung als Betriebsausgaben beim Kläger anzuerkennen sind.
Streitjahre sind die Jahre 1992 und 1993.
Der Kläger betreibt als Uhrmacher- und Optikermeister einen Einzelhandel in. Neben seiner Ehefrau, der Klägerin, beschäftigte er noch 4 weitere Angestellte in seinem Betrieb. Die Bruttolohnsumme betrug ca. 150.000 DM.
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