FG Thüringen - Urteil vom 12.11.1998
II 291/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1217

Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen nach Frankreich und England; Einkommensteuer 1994

FG Thüringen, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen II 291/98

DRsp Nr. 2002/12288

Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen nach Frankreich und England; Einkommensteuer 1994

1. Nach der Wiedervereinigung bestand ein riesiger Bedarf an Fortbildung bei Englisch- und Französischlehrern in den neuen Bundesländern. In einer nicht zu langen Übergangszeit sind deshalb die Anforderungen für die von der Rechtsprechung für die Anerkennung von Aufwendungen für Auslandsprachreisen als Werbungskosten entwickelten Grundsätze nicht ganz so streng anzuwenden wie in den alten Bundesländern. 2. Aufwendungen einer Lehrerin mit der Lehrbefähigung für Englisch und Russisch für einen Auslands-Intensiv-Sprachkurs in Frankreich im Rahmen eines Erweiterungsstudiums für die Lehrbefähigung in Französisch können im Kalenderjahr 1994 ebenso wie ihre Aufwendungen für einen von einem staatlichen Institut für Lehrerfortbildung organisierten Auslands-Intensiv-Sprachkurs in England bei Beachtung der besonderen Situation in den neuen Bundesländern weitaus überwiegend beruflich veranlasst sein.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung der Aufwendungen für Sprachreisen der Klägerin nach Frankreich bzw. England als Werbungskosten.