FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.11.2002
1 K 142/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Aufwendungen eines Diplomsportlehrers für ein betriebswirtschaftliches Zweitstudium; Einkommensteuer 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 142/99

DRsp Nr. 2003/6692

Aufwendungen eines Diplomsportlehrers für ein betriebswirtschaftliches Zweitstudium; Einkommensteuer 1997

Aufwendungen eines Diplomsportlehrers, der als Kundenberater tätig ist, für ein betriebswirtschaftliches Hochschulstudium sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten sind sich uneins über die Frage, ob die Kosten des Klägers für ein Hochschulstudium als Werbungskosten oder nur als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) steuerlich zu berücksichtigen sind.