Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende Änderung der Feststellung des verrechenbaren Verlusts und somit auch des Feststellungsbescheids der Gesellschaft, weil es sich bei letzterem um einen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid handelt. Der Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid kann selbst nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ja auf einem Grundlagenbescheid beruhen, unrichtig angesetzt worden sind (§ 351 Abs. 2 AO).
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