FG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2005
1 K 4334/03 E
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 415

Aufwendungen für Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung - Autistisches Kind; Zwangsläufigkeit; Amtsärztliches Attest

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 4334/03 E

DRsp Nr. 2006/2601

Aufwendungen für Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung - Autistisches Kind; Zwangsläufigkeit; Amtsärztliches Attest

Die Aufwendungen für eine Delfintherapie bei einem sprachbehinderten autistischen Kind können nur als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn deren medizinische Erforderlichkeit durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Aufwendungen für eine Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten).

Der Sohn der Kläger (Dirk - Vorname wurde geändert -) ist seit seiner Geburt in 1991 stark autistisch. Er kann sich verbal überhaupt nicht und nonverbal nur mit Hilfe eines sog. Alphatalkers mitteilen; außerdem vermag er nur eingeschränkt zu lesen und zu schreiben.

Im Streitjahr reisten die Kläger mit Dirk und dessen jüngerem Bruder nach Florida, wo Dirk - wie bereits im Vorjahr - mit einer Delfintherapie behandelt wurde. Es entstanden folgende Aufwendungen:

Therapiekosten in den USA 13.111,20 DM

Flug für vier Personen 2.836,00 DM

Mietwagen 2.640,00 DM

Unterkunft für vier Personen 5.694,00 DM

Mehraufw.Vpfl. Dirk 2.080,00 DM

Mehraufw.Vpfl. drei P. 6.240,00 DM

Summe 32.871,20 DM.