FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.12.2000
III 204/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1296

Aufwendungen für die Instandsetzung eines unentgeltlich erworbenen Grundstücks als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen III 204/98

DRsp Nr. 2002/17179

Aufwendungen für die Instandsetzung eines unentgeltlich erworbenen Grundstücks als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG

1. Aufwendungen für die Instandsetzung eines unentgeltlich erworbenen Grundstücks können nicht als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG berücksichtigt werden. 2. Ein Ausbau / eine Erweiterung stellt ein eigenständiges Objekt i.S.d. § 10e Abs. 2 EStG dar. Vor der Herstellung eines (neuen) Objektes können keine dieses Objekt betreffenden Erhaltungsmaßnahmen anfallen. 3. Sofern ein enger Zusammenhang zwischen der Herstellung des Ausbaus / der Erweiterung und den Maßnahmen an dem Altgebäude dergestalt besteht, dass die bautechnischen Maßnahmen in einer Weise ineinandergreifen, dass die eine Maßnahme die andere bedingt, so besteht ggf. ein unmittelbarer Zusammenhang i.S.d. § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG, die Aufwendungen sind dann jedoch den Herstellungskosten des Ausbaus / der Erweiterung zuzurechnen, so dass aus diesem Grunde ein Abzug gemäß § 10 Abs. 6 EStG ausscheidet.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen in Höhe von 67.035,88 DM als Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.