FG Niedersachsen - Urteil vom 03.11.2011
11 K 467/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1493

Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 467/09

DRsp Nr. 2012/2942

Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar

Zur betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen. Aufwendungen für ein Erststudium können als vorweggenommene BA abziehbar sein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist am 12. April 1985 in Weißrussland geboren. Sie besuchte nach einer künstlerischen Ausbildung bei ihrem Vater drei Jahre eine Kunstschule in W./Weißrussland. Anschließend studierte sie an der Universität in W./Weißrussland Pädagogik. Weder die künstlerische Ausbildung beim Vater bzw. in der Kunstschule, noch das Studium in W. wurde mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Mit ca. 19 Jahren zog sie nach Deutschland. Im Streitjahr studierte sie an der Universität in A Slawistik und Kunstpädagogik. Dort schloss sie dies Studium am 24. Dezember 2010 mit der Magisterprüfung ab.