FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2011 1 K 2819/11 F
Normen:
EStG i. d. F. vom 21.07.2004 § 10 Abs. 1 Nr. 7; § 12 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; § 10d Abs. 4 Satz 2;
Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 4 EStG berücksichtigungsfähig
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2011 - Aktenzeichen 1 K 2819/11 F
DRsp Nr. 2013/5004
Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 4EStG berücksichtigungsfähig
Aufwendungen für ein Erststudium sind auch nach Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl I 2004, 1753) als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig (Anschluss an BFH-Urteile vom 28.07.2011 VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779; VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782).§ 10 Abs. 1 Nr. 7EStG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 21.07.2004 entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. BFH-Rspr.).Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen – unabhängig von dem Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung - auch Kosten für den Umzug aus Anlass des Wechsels des Studienorts.
Normenkette:
EStG i. d. F. vom 21.07.2004 § 10 Abs. 1 Nr. 7; § 12 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; § 10d Abs. 4 Satz 2;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienaufwendungen.
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