BFH vom 22.09.1995
VI R 40/95
Fundstellen:
CR 1996, 207

Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten

BFH, vom 22.09.1995 - Aktenzeichen VI R 40/95

DRsp Nr. 1997/8325

Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten

1. Aufwendungen für einen Computer können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Computer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde und die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. 2. Der Umfang der beruflichen und privaten Nutzung ist vom Steuerpflichtigen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen.

Für die Praxis:

1. Aufwendungen für einen nahezu ausschließlich beruflich genutzten PC unterliegen nicht der ab 1996 zu beachtenden Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG, da es sich nicht um "Kosten der Ausstattung" handelt.

2. Nach Ansicht des BFH läßt die Art der angeschafften Software Rückschlüsse auf die Verwendungszwecke der Geräte zu.

Fundstellen
CR 1996, 207