1. Aufwendungen für einen nahezu ausschließlich beruflich genutzten PC unterliegen nicht der ab 1996 zu beachtenden Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG, da es sich nicht um "Kosten der Ausstattung" handelt.
2. Nach Ansicht des BFH läßt die Art der angeschafften Software Rückschlüsse auf die Verwendungszwecke der Geräte zu.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|