FG Nürnberg - Urteil vom 27.06.1969
III 216/66
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Aufwendungen für sog. Kundschaftstrinken sind keine Betriebsausgaben

FG Nürnberg, Urteil vom 27.06.1969 - Aktenzeichen III 216/66

DRsp Nr. 2009/25804

Aufwendungen für sog. "Kundschaftstrinken' sind keine Betriebsausgaben

Aufwendungen für sog. "Kundschaftstrinken' können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie den allgemein üblichen Rahmen einer normalen Lebensführung nicht überschreiten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in ländlicher Gegend eine Bäckerei mit Konditorei. Er belieferte u. a. auch verschiedene Gastwirtschaften. In seiner Steuererklärung machte er rd. 500 DM als Betriebsausgaben für sog. "Kundschaftstrinken' geltend. Er trug vor, die. Aufwendungen seien ausschließlich im betrieblichen Interesse - Werbeaufwand - entstanden. Um die Gastwirtschaften als Kunden zu bekommen und zu erhalten habe er mehrmals dort Zechen machen müssen. Zum Beweis hierfür legte er 42 Gastwirtschaftsrechnungen vor. Diese stammten aus 14 Gastwirtschaften, denen er Brot, Brötchen, Feinbackwaren usw. lieferte. Die 42 Belege weisen Endsummen zwischen 4,75 DM und 24,70 DM aus und ergeben zusammen einen Betrag von 513,26 DM. Von diesen 42 Belegen lassen nur drei den Adressaten erkennen; 16 sind mit Datum versehen, 68 nicht. 20 Belege enthalten nur den Vermerk: "Speisen und Getränke" und den Endbetrag, 22 Belege weisen in Einzelpositionen den Verzehr aus.

Entscheidungsgründe: