FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.1998
XII 488/93
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 1999, 1579

Ausbildungsdienstverhältnis; Erststudium; Lehrer; Hauswirtschaft - Erststudium und Ausbildungsdienstverhältnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen XII 488/93

DRsp Nr. 2003/17366

Ausbildungsdienstverhältnis; Erststudium; Lehrer; Hauswirtschaft - Erststudium und Ausbildungsdienstverhältnis

1. Absolviert eine Lehrerin der Hauswirtschaft neben dieser Tätigkeit ein Vollzeitstudium und hat sie deshalb um Stundenermäßigung bei entsprechend gemindertem Gehalt nachgesucht, so handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da die Entlohnung für das Erteilen von Unterricht erfolgt und nicht für das Studium. 2. Aufwendungen für ein Erststudium, das einer Lehrerin die Möglichkeit bietet, ihren Fächerkanon zu erweitern und damit die Möglichkeit eröffnet, eine andere berufliche Stellung zu erlangen, können nur als Ausbildungskosten, nicht aber als Werbungskosten abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der

Klägerin für ein Lehramtsstudium in den Jahren 1990 und 1991 als

Werbungskosten abgezogen werden können.

Die Klägerin hat eine Ausbildung als Hauswirtschaftsleiterin. Sie wurde alsdann als Lehrerin für Hauswirtschaft angestellt. Am 01.10.1989 nahm sie an der Universität...das Studium für das Lehramt auf. Bei diesem Studium handelte es sich um ein Vollzeitstudium. Sie erhielt auf ihren Antrag Stundenermäßigung bei entsprechend gemindertem Gehalt.