BFH - Beschluss vom 16.12.2005
VIII B 204/05
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 381 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 771
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3519/04

Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen VIII B 204/05

DRsp Nr. 2006/2071

Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

1. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe. Als derartige können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z. B. eine eigene Erkrankung.2. Selbst die Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar war, weil sie zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Erkrankten geführt hat.3. Ein nachträglich eingereichtes privatärztliches Attest, wonach der Zeuge am Verhandlungstag arbeitsunfähig gewesen ist, ist nicht geeignet, sein Ausbleiben als nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 381 ;

Gründe: