BGH - Beschluss vom 28.09.2021
AnwSt (B) 4/21
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Frankfurt, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III AG 8/19
AnwGH Hessen, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/20

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift

BGH, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/21

DRsp Nr. 2021/16294

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. November 2020 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind nicht ungeklärt, nicht entscheidungserheblich oder - soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfragen als grundsätzliche Rechtsfragen geltend machen will - nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO gebotenen Form dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 1/00, BeckRS 2001, 7668). Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1Satz 2 BRAO.

Vorinstanz: AnwG Frankfurt, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III AG 8/19